Klage gegen den nächtlichen Zeitschlag und kultloses Läuten zur freien Verwendung (2010)
Hier finden Sie unsere Vorlage für eine Klage, gegen den nächtlichen Zeitschlag und kultloses Läuten, die sich auf das Umweltschutzgesetz und die eidgenössische Lärmschutzverordnung stützt. Diese Klage können Sie auch als Word-Datei verwenden: Glockenlärm-Klage
Die gelb markierten Bereiche sind individuell zu formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Kanton Bern wurde das Morgenläuten schon vor 100 Jahren abgeschafft und 1908 wurde in Zürich eine erste städtische Läuteordnung (713.420) in Kraft gesetzt. Diese reglementiert seither das sonntägliche und morgendliche Läuten.
Unterdessen haben zwar schon viele Kirchen von sich aus auf den nächtlichen Glockenlärm verzichtet, aber leider noch nicht die .................Kirche in ................
Der Zeitschlag während der Nacht weckt mich des öfteren. Das Frühgeläut um 6 Uhr weckt
mich regelmässig. Das Wecken hat zur Folge, dass ich unter Schlafmangel leide, mich oft nicht lange konzentrieren kann und eher Kopfweh bekomme. Das mutwillige Wecken bedeutet für mich eine echte Lebensqualitätseinbusse, denn wenn ich so aufstehen muss, habe ich oft auch schlechte Laune.
Auch am Sonntagmorgen wird verschiedentlich und länger geläutet. Es wäre zu begrüssen, wenn die Kirche an diesem Tag kürzer und nur weniger oft läuten würde und wenn am Sonntag auf den Zeitschlag verzichtet würde - schliesslich macht sich die Kirche immer wieder für den Sonntag als Ruhetag stark.Ich klage gegen den nächtliche Glockenlärm und berufe mich auf das Umweltschutzgesetz, die eidgenössische Lärmschutzverordnung und das Immissionschutzreglement/Polizeiverordnung der Gemeinde ........., welches eine Nachtzeit von 22-7 Uhr festlegt. Bitte prüfen Sie diesen Lärm entsprechend der Lärmschutzverordnung.
Ich gehe davon aus, dass dieser nächtliche Lärm gesundheitsschädigend ist und stelle folgendes Rechtsbegehren: Der nächtliche Zeitschlag hat von 22 Uhr bis 7 Uhr zu unterbleiben. Das Morgengeläut ist von 6 auf 7 Uhr zu verschieben und auf 1 Minute zu verkürzen.
Die Kosten der Lärmmessung wie auch die Verfügungskosten hat die Lärm-Verursacherin zu übernehmen (siehe Anhang).
Die IG Stiller bezeichnet den nächtlichen Zeitschlag unabhängig von der Dezibel-Diskussion als unanständig und gesundheitsschädigend. Sollte aber auf der Basis von Lärmmessungen gearbeitet werden, so verweisen wir auf die Überlegungen im Anhang.
Mit freundlichen Grüssen
Anhang zur LärmklageKommentar der IG Stiller vom 18.3.10
Richtwert
Zurzeit gilt ein Richtwert von 60 dB. Dieser Wert wird sich nach unten bewegen. Der Zürcher Regierungsrat hat im Zürcher Fluglärm-Index auf die DLR (Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt) -Studie abgestellt, welche im Zusammenhang mit dem neuesten Bundesgerichtsfall auch vom BAFU zitiert wurde. Diese beschreibt, dass nachts bereits ab 37 dB(A) mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei. Der Richtwert von 60 dB ist eindeutig überholt. Aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse müsste er auf mindestens 50 dB gesenkt werden. Dies weiss auch das BAFU, welches der IG Stiller dazu am 21.10.09 schrieb:"Da es sich beim Wert von 50 dB um eine Berechnung handelt, die sich auf Ergebnisse beim Fluglärm stützt und nicht auf empirische Erhebungen bei Kirchenglockenlärm, ist dieser Wert also mit sehr grossen Unsicherheiten behaftet."
Verschwiegen wird dabei, dass auch der Richtwert von 60 dB vom Fluglärm abgeleitet wurde und dass er noch viel fragwürdiger ist, weil darin die Anzahl Ereignisse pro Stunde nicht berücksichtigt wurde. Kritik am 60 dB Richtwert kommt übrigens nicht nur von der IG Stiller. So bezeichnet zum Beispiel auch die kantonal zürcherischen Lärmschutzbehörde den BAFU Grenzwert von 60 dB öffentlich (!) als fragwürdig – und dies schon seit etlichen Jahren: http://www.laerm.zh.ch/
Auch das Gutachten, welches Christian Maschke, Mitglied der eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (!), für die Kläger erstellt hat, zeigt, dass der Richtwert von 60 dB zu hoch ist und last but not least wird in Deutschland 1 Meter vor dem Fenster gemessen. Der maximale Grenzwert liegt zwischen bei 65 d(BA) (Ortskern) und, 55 d(BA) (Wohngebiet).
Bezogen auf das gekippte Fenster ergibt das einen Grenzwert von 40-50 dB (!).
Die ETH-Zürich arbeitet im Moment an einer Lärmstudie über das Glockengeläut. Die Studie wird Ende 2010 fertig sein und für die Justiz dann als Gradmesser dienen.Ort der Messung
In Anlehnung an die Gerichtspraxis des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsurteil zum Fall Wiesendangen vom 1.6.05), welche auch von den Umweltbehörden von Appenzell Ausserrhoden übernommen wurde, ist in der zum Kirchturm am nächsten gelegener Wohnung in einem dem Kirchturm zugewandten Zimmer eine Lärmmessung vorzunehmen. Oder anders formuliert, die kommunale Exekutive muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes gewährleisten, dass der Richtwert überall eingehalten wird.Kosten
Die Kosten der Lärmmessung wie auch die Verfügungskosten hat die Lärm-Verursacherin zu übernehmen. USG: Art. 2 Verursacherprinzip: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Dies ist auch in der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts in Art. 2 Gebührenpflicht unter d) "die Kontrollen bestehender Anlagen" geregelt.Sehen Sie dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich (VB.2004.00240: Immission (Kirchenglockengeläut), Zeitschlag durch Kirchenglocken in der Nacht: Lärmermittlung; Gutachterkosten. Sowie: Lärmschutz, Kosten des Verwaltungsverfahrens. Auflage der Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Lasten Anzeigeerstatterin bei lärmschutzrechtlicher Sanierung (Kirchengeläut).
Art. 2 und 48 USG; Paragraphen 1-4 der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechtes (BRKE III Nr. 0173/2008 vom 17. Dezember 2008 in BEZ 2009 Nr. 39).Zuständigkeit
Das Ein- und Ausläuten des Sonntags, das Läuten bei Beerdigungen, das Frühgeläut, der Stundenschlag oder Zeitschlag sind „politische Geläute“. Dies hat zum Mindesten das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich so entschieden. Zuständig dafür ist also der Stadt- bzw. Gemeinderat.
Das Klagen wegen des Zeitschlages und Morgenläutens keine religiöse Bedeutung haben, hat auch die oberste Instanz der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in ihrer Broschüre „Vertraute Klänge – störende Klänge“ auf Seite 15 bestätigt. Sie hält fest, dass Glocken als Zeitangabe keine kirchliche Notwendigkeit sind und dass z.B. nachts die Zahl der Zeitschläge verringert werden kann (nur noch Stundenschlag) oder aber von 22 Uhr bis 7 Uhr überhaupt nicht mehr schlagen.Dauer des Läutens
Im weiteren schlägt die Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vor, dass das Frühläuten nicht vor 7 Uhr stattfinden sollte und auf 2-3 Minuten beschränkt werden sollte. In Anlehnung an die Praktiken im Kloster Notkersegg (wo das Läuten etwa eine halbe Minute dauert) und mit Hinweis darauf, dass der Gebetsaufruf nicht länger sein soll wie das Gebet (z.B. Vater unser, Ave Maria), sollte eigentlich eine halbe Minute genügen.
Dies wäre dann auch im Einklang mit dem Immissionsschutzreglement der Stadt St.Gallen [Artikel 10 (Signal- und Warnanlagen)], welche Signale auf eine halbe Minute beschränken. Ist doch ein kultloses Morgenläuten eine Art Signal, welches auch Zeichen genannt wird und für ein solches genügt eine halbe Minute.
Einschränkung des Glockenlärms (2006)
Diese Informationen sind auf Anregung der Beschwerdeführerin - die sich für die Verschiebung des Frühgeläuts von 5.30 Uhr auf 7.00 Uhr in Kyburg einsetzt - von Frau Korinna Fröhlich, lic. iur. in Uster erarbeitet worden.
Frau Fröhlich ist Rechtsanwältin. Ihr bevorzugtes Arbeitsgebiet sind die Glockenlärm-Immissionen.
Ziel ist es, dass Beschwerden für die Einschränkung des Glockenlärms von Anfang an fachgerecht eingereicht werden.
Dadurch können Lärmklagen günstiger und effizienter durchgeführt werden!

