Quelle: Nachtruhe.info
IG Stiller
Pressemitteilung Juni 2016

Gartenlärm minimieren
In der heutigen Gesellschaft wünscht sich die Mehrzahl der Personen mehr Ruhe in ihrem Wohnort.
Vorallem bei schönem Wetter sitzen sie gerne auf ihrem Balkon, oder in ihrem Garten. Da wirken laute Rasenmäher und Heckentrimmer, die just bei trockenem, schönen Wetter gerne eingsetzt werden, für viele als störend.
Auch entsprechen überlaute Rasenmäher und Trimmer nicht mehr dem Stand der Technik bezüglich Lärmvermeidung. Innerhalb von Wohngebieten sollen überlaute Gartengeräte vermieden werden.
Zu empfehlen sind deshalb verbrennungsmotorfreie Gartengeräte wie Handmäher, Rasenroboter und andere elektronisch betriebene Geräte.
All diese Geräte würden ausserdem auch die Lunge des Betreibers schützen, weil die Abgase von Rasenmäher insbesondere verschiedene Kohlenwasserstoffe, die im Verdacht stehen, Krebs zu verursachen, enthalten.
Die rechtliche Grundlage für unsere Forderung ist Artikel 684 des Zivilgesetzbuches:
Art. 684 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 684 B. Beschränkungen/ III. Nachbarrecht/ 1. Uebermässige Einwirkungen
III. Nachbarrecht
1. Uebermässige Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentum, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässiger Einwirkung auf das Eigentum der Nachbar sich zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung, oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Nancy T. M. Holten
Pressesprecherin - IG Stiller
www.nachtruhe.info