IG Stiller - www.nachtruhe.info
"Wir denken, dass in der heutigen Zeit Armbanduhren, Wecker und andere Zeitmesser das Ablesen der Uhrzeit ermöglichen und die akustische Zeitangabe nicht mehr den gleichen Stellenwert hat wie früher."

Stadtpolizei Zürich
Stadtpolizei Zürich
Die IG Stiller fordert:
  • Die IG Stiller fordert die Einhaltung sämtlicher gesetzlich vorgeschrieben Ruhezeiten wie sie z.B. im Polizeireglement einer Gemeinde vorgegeben sind.
    Zeitschlag (=Weckschlag) und kultlose Läuten sind während dieser Zeit zu unterlassen.
  • Als minimale Nachtruhezeit empfiehlt die IG Stiller die Zeit zwischen 22.00 und 07.00
  • Alle Religionsgemeinschaften haben sich an diese gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zu halten.

 

Der Vorstand:
         
Hans R. Fuchs
St. Gallen
Dr. Samuel Büechi
Trogen
Geschäftsstelle
071 344 33 73
(Phytocon GmbH)
Arwed Bamert
Zug
Hansueli Holzer
St. Gallen
Alfons Gabriel
Beinwil am See
         

 

Mediendaten:
Logo IG Stiller
Logo IG Stiller
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Vorstand IG Stiller
Einige Mitglieder der IG Stiller
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Statuten:
I. Begriff und Zweck

Artikel 1
Die IG Stiller ist ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz am Ort des Sekretariats.

Artikel 2
Die IG Stiller setzt sich aktiv für mehr Ruhe und Stille ein.

II. Mitgliedschaft und Mittel


Artikel 3
Mitglied wird, wer gewillt ist, in der IG Stiller aktiv mitzuarbeiten. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung.

III. Organisation
Artikel 4
Organe des Vereins sind: die Vollversammlung, der Vorstand, der Revisor resp. die Revisorin.

A. Die Vollversammlung

Artikel 5
Eine ordentliche Vollversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Vollversammlung kann vom Vorstand oder von vier Mitgliedern einberufen werden.

Artikel 6
Die Vollversammlung hat folgende Befugnisse: Alles was nicht von der Vollversammlung an andere Gremien delegiert wurde.

B. Der Vorstand

Artikel 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

    

Artikel 8

Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.

C. Der Revisor resp. die Revisorin

Artikel 9
Aufgaben der Revisorin resp. des Revisors: Prüfung der Rechnung, Erstellen des Revisorenberichtes.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 10
Zur Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Vollversammlung.

Artikel 11
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vollversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Artikel 12
Der Mitgliederbeitrag für das Jahr 2006 beträgt Fr. 20.--
Die Mitglieder des Vereins haften höchstens bis zu diesem Betrag.
Jede weitere Haftung des Vereins und der Mitglieder wird ausgeschlossen.

Artikel 13
Diese Statuten wurden an der Vollversammlung angenommen.
Stiller Advent, St. Gallen, 2. Dez. 2005

Der Vorstand

Hansueli Holzer
Alfons Gabriel
Hans Fuchs
Arwed Bamert
Samuel Büechi